Newsletter Nr. 1/2019: Anpassung technischer Zins und Umwandlungssatz
Die Zinsen auf der ganzen Welt sind seit längerem rückläufig und haben ein sehr tiefes Niveau erreicht. Ein Ende ist noch nicht in Sicht. Die Europäische Zentralbank hat im September 2019 sogar erneut eine Lockerung ihrer Geldpolitik angekündigt. Die Schweizerische Nationalbank senkte darauf ihre Inflationsprognosen, verzichtete aber vorläufig auf eine weitere Senkung des Leitzinses.
Technischer Zins (Referenzzinssatz)
Der technische Zins entspricht dem Zinssatz, mit welchem der Gegenwartswert einer zukünf-tigen Verpflichtung berechnet wird. D.h. wie viel Geld muss ich heute reservieren, damit ich unter Berücksichtigung der Verzinsung/Anlageerträge in Zukunft meine Verpflichtungen erfüllen kann.
Zurzeit werden die Pensionskassen mit einem Negativzins von -0.75% auf der gesamten Liquidität belastet. Das tiefe Zinsniveau führt auch dazu, dass der mit den revidierten Fachrichtlinien der Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP4) berechnete technische Zins immer tiefer wird. Wie die Grafik zeigt, schwanken auch die Erwartungen des bisherigen R-ferenzzinssatzes zwischen 1.25% bis 2.00%.
Unsere Pensionskasse arbeitet z.Zt. mit einem technischen Zins von 2.50%. Die gemäss der revidierten Fachrichtlinie FRP4 korrekt berechnete Obergrenze für den technischen Zins für unsere Pensionskasse beträgt 1.78%. Der PK-Experte muss dem Stiftungsrat einen technischen Zinssatz nach Berechnung mit dieser Fachrichtlinie empfehlen. Dieser Wert soll mit einer angemessenen Marge unterhalb der erwarteten Nettorendite auf dem PK-Vermögen liegen.1) Für unsere Pensionskasse beträgt die erwartete Rendite 2.1%.
Nach Empfehlung des PK-Experten hat der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 4. September 2019 beschlossen, den technischen Zins per 31. Dezember 2019 auf 1.75% festzulegen.
Umwandlungssatz (UWS)
Der Umwandlungssatz ist ein Berechnungsparameter um die Altersrente zu ermitteln. Mathematisch definiert: Altersrente pro Jahr = Sparkapital x Umwandlungssatz.
Die Höhe des Umwandlungssatzes steht in direkter Abhängigkeit zum technischen Zinssatz. Je tiefer der technische Zins, desto tiefer auch der Umwandlungssatz. Beim beschlossenen technischen Zins von 1.75% beträgt der versicherungsmathematische korrekte Umwandlungssatz 5.10% im Alter von 65 Jahren (bei Mann und Frau). Ein zu hoher Umwandlungssatz verursacht jährliche Pensionierungsverluste. Pensionierungsverluste entstehen, wenn das vorhandene Alterskapital eines Rentners nicht ausreicht, um die zukünftigen Renten bis zum Ende der Verpflichtung hin zu finanzieren. Diese Verluste tragen letztendlich die aktiven Versicherten. Zu einem Teil kann der Anlageerfolg zur Deckung dieser Verluste herangezogen werden. Dies führt jedoch dazu, dass weniger für Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten zur Verfügung steht. Im Extremfall müssten diese Verluste sogar in Form von Sanierungsbeiträgen getragen werden. In jedem Fall führt dies zu einer Umverteilung von Aktiven zu Rentnern, die in der beruflichen Vorsorge unerwünscht und systemfremd ist. Ohne Anpassung des technischen Zinses und Umwandlungssatzes müsste unsere Pensionskasse jährliche Pensionierungsverluste von ca. CHF 300‘000 tragen. Da einmal beschlossene Renten vom Gesetz her unantastbar sind, muss der Stiftungsrat dafür sorgen, dass keine Pensionierungsverluste mehr entstehen.
Der Stiftungsrat hat demzufolge beschlossen, die Senkung des Umwandlungssatzes von aktuell 5.60% auf neu 5.10% in zwei Schritten ab dem 1. Januar 2021 um je 0.25% pro Jahr vorzunehmen. Dies ergibt ab dem Jahr 2021 folgende Umwandlungssätze (UWS):
Jahr | UWS Mann 65 | UWS Frau 64 |
---|---|---|
2021 | 5.35% | 5.20% |
2022 | 5.10% | 4.95% |
Diese schrittweise Senkung bedeutet, dass die Versicherten ab dem Jahr 2021 eine kleinere Rente bekommen als bisher.
Abfederungsmassnahmen
Der Stiftungsrat hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, ebenfalls beschlossen, die Senkung des UWS abzufedern. Auf Empfehlung des PK-Experten wird das gleiche Modell wie im Jahr 2015 angewendet, welches auf folgendem Punktesystem basiert:
- Jedes Altersjahr und jedes Beitragsjahr seit Eintritt in die Pensionskasse PK KVO ergibt einen Punkt
- Bei Erreichung von mindestens 80 Punkten besteht Anspruch auf eine Übergangseinlage, welche die volle Rentenkürzung ausfinanziert
- Pro fehlendem Punkt reduziert sich der Anspruch um 5% pro Jahr.
Mit der schrittweisen Senkung des UWS über zwei Jahre und der Finanzierung von Übergangseinlagen wurde versucht, die Senkung sozialverträglich und tragbar umzusetzen.
Insgesamt werden für alle Anspruchsberechtigten Übergangseinlagen von ca. CHF 4 Mio. durch die PK KVO aus den eigenen Reserven finanziert. Dadurch wird der Deckungsgrad der PK KVO per 31.12.2019 um etwa 4% sinken.
Eine Unterdeckung sollte aufgrund der erwarteten Performance im 2019 vermieden werden können. Die einzelnen Übergangseinlagen werden erst bei Pensionierung gutgeschrieben und sind ausschliesslich an einen Rentenbezug gebunden. Bei Austritt aus der Pensionskasse oder vollem Kapitalbezug werden keine Übergangseinlagen gutgeschrieben. Der genaue Betrag der Übergangseinlagen wird aufgrund des Jahresabschlusses 2019 ermittelt und den einzelnen Versicherten mit dem neuen Versichertenausweis per 1. Januar 2020 mitgeteilt.
Zusätzliche Einkäufe zur Verbesserung von Rentenleistungen bis zum 31. Dezember 2019 werden bei der Berechnung der Abfederungsmassnahmen berücksichtigt. Einkäufe ab dem Jahr 2020 können dabei nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Stiftungsrat der Pensionskasse ist sich bewusst, dass ein solcher Schritt unangenehm ist. Durch die beschlossenen Abfederungsmassnahmen hat er versucht, diesen verträglicher zu gestalten. Mit der Senkung dieser Parameter ist die Pensionskasse als Ganzes besser für die Zukunft gewappnet.
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und stehen Ihnen für allfällige Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.